Satzung des Förderverein Lühe-Aue e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Nr. 1 : Der Verein führt den Namen „Förderverein Lühe-Aue e. V.“

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Nr…….. eingetragen.

Nr. 2 : Der Verein hat seinen Sitz in 21640 Horneburg Der Verein wurde an 11.04.2008 errichtet.

Nr. 3 : Der Vereln ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Nr. 4 : Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

Nr. 5 : Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.s.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Nr. 1 :. Zweck des Vereins ist die Förderung von:

  • Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
  • Umweltschutz, Klimaschutz, Küstenschutz und
  • Heimatpflege, Heimatkunde, Ortsverschönerung.
  • Denkmalschutz und
  • Kunst und

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Revitalisierung der Lühe-Aue als Wasserstraße. Einflussnahme auf die Erhaltung der Schiffbarkeit mit Förderung des Uferschutzes, Erhaltung und Herstellen der notwendigen
  • Maritime und kulturelle Wiederbelebung und Entwicklung der Lühe-Aue und Ausbau der Hafenplätze und zusätzliche Anlegestellen (Ausbau der Hüfen Grünendeich, Steinkirchen und Horneburg, Anlegestellen in Grünendeich, Steinkirchen und Horneburg).
  • Demonstration der maritimen und kulturellen Wiederbelebung durch Vorhalten und den Betrieb von historischen Wasserfahrzeugen ( z.B. mit der vereinseigenen Barkasse „Elli“) sowie deren Erhalt. Es wird angestrebt die 100 jährige Barkasse „Elli“ unter Denkmalschutz zu stellen.
  • Erhalt von Natur, Landschaft und des Ortsbildes mit der Entwicklung und Förderung der Orts- und Landschaftsprägenden Struktur der Lühe-Aue :

Die Lühe in ihrem mäandrierenden Verlauf als „Rtickgrat“ für die Siedlungsstruktur der begleitenden Deicfihufendörfer. Einflussnahme auf den Erhalt dieser eiiwaligen Siedlungsstruktur, z.B. bei Bebauungsplänen und Bauleitplänen.

 

 

  • Erlebbarmachung der Lühe-Aue Landschaft durch Wander- und Erhalt der Wege und Lückenschluss durch neue Wege zur Erhaltung eines

Rundweges entlang von Lühe und Aue. Anlegen von Ruheplätzen entlang der Wege und der Wasserläufe.

  • Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes durch Einflussnahme bei politischen Gremien, Geineindeverwaltungen und Uinweltverbänden sowie bei der Aufstellung von Landschaftsplänen.
  • Förderung des Hochwasser- und I€üstenschutzes, insbesondere des

Einflussnahme bei den Gemeindeverwaltungen, den Deichverbänden und den Wasser- und Schifffahrtsbehörden.

  • Aufarbeitung der historischen Identität von Lühe-Aue. Entwicklung der Häfen, Entwicklung von Werften, maritime und landschaftliche Besonderheiten wie Lackstellen und Wehre (Landestege), Entwicklung der Frachtschifffahrt und der
  • Förderung des Denkmalschutzes allgemein entlang des Siedlungsbandes von Lühe- Aue, insbesondere der Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude des Vereins, wie Vereinshaus und Pegelhaus am Horneburger
  • Förderung und Erhalt von Kunst- und Kulturobjekten (z.B. Neuaufstellung der abgebauten Sturinflutstele am Lühesperrwerk und z.B. musikalische Veranstaltungen rin Vereinshaus).
  • Erhalt von historischen maritimen Objekten, wie B. historische Wasserfahrzeuge, wie Erhalt des letzten Exemplares eines Torso von der Lühejolle „Nixe“ mit musealer Präsentation in einem eigens dafür errichteten Gebäude am Handwerksmuseum in Homeburg. Geplant sind Darstellungen zum Bau und zur Geschichte des historischen Frachtschifffahrtstyps „Lühejolle“ mit Ausstellung von historischen Schiffbauwerkzeugen in Zusammenarbeit mit dem Handwerksmuseum.
  • Öffentlichkeitsarbeit zu den oben aufgefiihrten Satzungszwecken mit Veröffentlichungen und Vorträgen.

 

Nr. 2 : Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Nr. 3 : Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Nr. 4 : Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede nattirliclie und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnalureantrag entscheidet abschließend der Vorstand durch eine scloiftliclie Mitteilung.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod,

b) durch freiwilligen Austritt,

C) durch Strelchung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit Beitragszahlungen mehr als 6 Monate in Verzug gerät.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der /dem Betroffenen steht das Recht des Einspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Vorstand zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss wird mit Ablauf der Einspruchsfrist wirksam. Während der Einspruchsfrist ruhen die Mitgliedsrechte des Mitglieds.

Bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses entstandene materielle Mitgliedspflichten sind zu erfüllen.

Das Mitglied ist verpflichtet, sämtliches Eigentum des Vereins z.B. Akten, Internetvorlagen, Passwörter u.ä. unverzüglich ordnungsgemäß und vollständig zurücknigeben

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitriige

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglleder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) der / dem Vorsitzenden

b) der / dem Vorsitzenden

c) der Schriftführerin / dein Schriftführer

d) der Kassenwartin / dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vorn Tage der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtspereiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von

der / dem 1. Vorsitzenden oder von der / dein 2. Vorsitzenden schriftlich , ferninündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder , darunter die / der 1. Vorsitzende oder die / der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Meloheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bel Stiininengleicldieit entscheidet die Stimme der Leiterin / des Leiters der Vorstandssitzung

 

Die Vorstandssitzung leitet die / der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die / der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder ferninündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig :

a) Entgegeimahine des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

e) Ernennung von Ehrenmitgliedem.

 

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, vorzugsweise in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres. Die Mitgliederversammlung wird vorn Vorstand unter Einberufung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dein auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vorn Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von der / dern 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin / einen Leiter.

 

 

Das Protokoll wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer geführt. Ist diese / dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter eine Protokollführerin / einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Simmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen , zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kanditat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen ICandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Wahlen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliedersammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

 

§ 14 Kassenprüferin / Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei I€assenprüferinnen / I€assenprüfer, wobei eine I€assenprüferin / ein I€assenprüfer zunächst für ein Jahr und die zweite Kassenprüferin / der zweite Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt werden. Nach Ablauf der

Amtszeit erfolgt die Wahl jeweils für zwei Jahre.

 

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks

und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

 

§ 16 Niederschrift Mitgliederversammlung

 

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin / dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters und der Schriftlührerin / des Schriflführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
  • die Art der

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stiinineninehrlieit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende / der 2.

 

 

Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall , das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Samtgemeinde Lühe, die Samtgemeinde Horneburg sowie die Einheitsgeineinde Jork, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden haben.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom………. 04.2023

verabschiedet

Horneburg, den….. 04.2023

 

Untenstehend 7 Unterschriften: Vorstand und Beisitzer

 

 

  1. Vorsitzender : Theis Sumfleth

 

 

  1. Vorsitzender : Peter Dankers

 

 

Schriftführerin: Anette Stranghöner

 

 

Kassenwart : Volker Weinhard

 

 

Beisitzerin : Wiebke Schmidt

 

 

Beisitzerin : Gudrun Schleif

 

 

Beisitzer : Fritz Schleif